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AGBs PLASMA plus GmbH (291.20 KB)

AGB PLASMA plus GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PLASMA plus GmbH & Co. KG, in folgendem PLASMA plus genannt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Geschäftsfälle der PLASMA plus mit den Kunden anzuwenden.

A. Allgemeines

I. Aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen ausschließlich alle Angebote, Leistungen und Lieferungen. Für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten diese auch ohne nochmalige Vereinbarung.

II. PLASMA plus erkennt abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an und sind für PLASMA plus nicht verbindlich, auch dann nicht, wenn Gegenbestätigungen des Auftraggebers, insbesondere aber nicht ausschließlich die Annahme eines Angebotes von PLASMA plus unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erfolgen. Dasselbe gilt bei Lieferungen und Leistungen, die PLASMA plus vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt. Nur durch schriftliche Bestätigung durch PLASMA plus sind Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen wirksam. Gemäß diesen Geschäftsbedingungen bedarf eine Aufhebung dieses oder eines anderen Schriftformerfordernisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

III. Erweist sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Gültigkeit der verbleibenden Bedingungen nicht berührt.

B. Angebot und Auftragserteilung

I. Sämtliche Angebote der PLASMA plus sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung wird ein Auftrag seitens der PLASMA plus angenommen. Sie ist für den Leistungsumfang von PLASMA plus maßgeblich. Nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung gelten Abweichungen vom Angebot in der Auftragserteilung als vereinbart. PLASMA plus bestätigt Änderungen und Nebenabreden schriftlich. Der nach Auftragserfüllung erstellte Lieferschein und / oder Rechnung von PLASMA plus gilt als Auftragsbestätigung, soweit keine andere Auftragsbestätigung durch PLASMA plus erfolgt ist. Soweit in der Auftragsbestätigung, Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, sind diese in Katalogen, Prospekten und technischen Unterlagen als verbindlich zu bezeichnen. PLASMA plus behält sich Zeichnungen, Kalkulationen, Abbildungen und sonstige Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen sämtliche Unterlagen – auch in elektronischer Form weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet oder vervielfältigt werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden. Auf Verlangen der PLASMA plus hat der Auftraggeber sämtliche Unterlagen vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden und Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

II. Vom Auftraggeber sind in der Auftragserteilung sämtliche für PLASMA plus erheblichen Angaben zu der von ihm beigestellten und von PLASMA plus zu beschichtenden Ware (nachfolgend als „Beistellgegenstände“ bezeichnet) wie Werkstoffnummer und Werkstoffzusammensetzung, Abmessungen, Material, Stückzahl, Artikelbezeichnung, Vorbehandlungen und Vorschriften bezüglich der Beschichtungsflächen, Wärmebehandlung, Beschichtungsspezifikationen, internationale Normen und Einzelwerte der Beistellgegenstände schriftlich zu benennen. Auch Informationen zu eventuellen sonstigen Behandlungsvorschriften und Lagerungsanforderungen der Beistellgegenstände sind anzugeben. Rechtzeitig mitzuteilen sind Änderungen in der Werkstoffzusammensetzung sowie etwaige Vorbehandlungen der Beistellgegenstände (jedoch nicht ausschließlich Wärmebehandlung). PLASMA plus ist berechtigt, jede für die sachgemäße Behandlung der Beistellgegenstände notwendig erscheinende ergänzende Auskunft vom Auftraggeber einzuholen.

III. PLASMA plus trifft keine Pflicht zur Überprüfung des Materials auf Tauglichkeit zur Leistungserbringung PLASMA plus, dies gilt auch für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten seitens des Auftraggebers. Der Auftraggeber versichert, dass das zu bearbeitende Material den Beanspruchungen die bei der Bearbeitung auftreten, standhält.

C. Leistungen, Leistungsänderungen, Beschichtungszentrum

I. In der Auftragsbestätigung sind die Leistungen von PLASMA plus abschließend aufgeführt. Die vom Auftraggeber nicht widersprochene Auftragserteilung ist maßgebend, soweit eine Auftragsbestätigung fehlt bzw. der Lieferschein und / oder die Rechnung als Auftragsbestätigung gilt.

II. PLASMA plus behält sich vor, den Leistungsinhalt jederzeit angemessen zu ändern, soweit der Auftraggeber vor bzw. bei Vertragsabschluss keine oder nur unvollständige bzw. falsche Informationen mitgeteilt hat, die für die Abgabe eines abschließenden Angebots durch PLASMA plus erforderlich sind. Aufgrund von fehlerhaften und / oder unvollständigen Angaben entstehende Kosten und Verzögerungen fallen dem Auftraggeber zur Last.

D. Unmöglichkeit der Leistung

I. Beide Vertragsparteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erbringung der vereinbarten Leistungen für PLASMA plus unmöglich ist. PLASMA plus behält sich einen Anspruch auf entsprechende Vergütung seiner erbrachten Leistungen und Auslagen, falls die Unmöglichkeit, Verschlechterung oder die Nichterbringung der Leistung auf Umständen beruht, die der Auftraggeber zu verantworten hat. Unberührt davon bleiben weitergehende Ansprüche von PLASMA plus gegen den Auftraggeber.

E. Warenanlieferung und Wareneingangskontrolle

I. Bei einem Begleitpapier (Lieferschein) hat der Auftraggeber bei Anlieferung der laut Einzelauftrag bzw. der Auftragsbestätigung von PLASMA plus zu beschichtenden Beistellgegenstände Bezeichnung, Stückzahl und Wert der Ware anzugeben, des weiteren sind alle erforderlichen Angaben (insbesondere detaillierte Behandlungsvorschriften) für die Beschichtung beizufügen ebenso die Information über besondere Anforderungen an die Lagerung hochempfindlicher Substrate – diese Einhaltung dieser besonderen Anforderungen ist PLASMA plus gesondert angemessen zu vergüten, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart war.

II. Folgende Angaben sind auf einer Proforma Rechnung für alle Anlieferungen aus dem Ausland zusätzlich erforderlich: Einzelpreis und Totalwert, Anzahl Verpackungen, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland der Ware, Transportart bei Anlieferung und gewünschte Transportart für Rücksendung (falls Transport vereinbart).

III. Die vorstehenden Angaben sind den ordnungsgemäß verpackten und transportbereiten zu beschichtenden Beistellgegenständen beizulegen, sofern die Abholung der Ware durch PLASMA plus vertraglich vereinbart wurde. PLASMA plus haftet nicht für Verluste, Verzögerungen, Verwechslungen usw., die infolge ungenauer Kennzeichnung und Beschriftung der Ware durch den Auftraggeber, deren Spediteur u.ä. entstehen.

IV. Der Auftraggeber muss die angelieferte Ware in geeigneter Weise kennzeichnen und die im Auftrag vereinbarten Zeichnungen und Spezifikationen angeben, außerdem muss die Ware in einem beschichtungsfähigen Zustand sein. Ein nicht beschichtungsfähiger Zustand liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen PLASMA plus von der Haftung ausgeschlossen ist.

V. PLASMA plus unterzieht die vom Auftraggeber zwecks Beschichtung angelieferten Waren einer visuellen Wareneingangsprüfung (Anzahl der zu beschichtenden Ware, äußerliche Unversehrtheit, Identität) – festgestellte Mängel werden unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt.

VI. Angelieferte Ware, die den vorstehenden Anforderungen nicht genügt, kann PLASMA plus auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurücksenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinn, die durch die Zurverfügungstellung von nicht beschichtungsgeeigneten Beistellgegenständen entstehen, zu ersetzen.

F. Zahlungsbedingungen und Preise

I. Soweit in PLASMA plus Auftragsbestätigung nicht anders bestimmt, gilt die bei Leistungserbringung gültige Preisliste für Material, Personal und Nebenkosten zzgl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer. Sämtliche in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführten Leistungen oder Lieferungen werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für etwaige Zusatzaufwendungen, die aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes für die Leistungserfüllung erforderlich wurde.

II. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, „ab Werk“, d.h. ab „PLASMA plus auftragsdurchführendes Beschichtungszentrum“, ohne Transportversicherung, Verpackung und sonstige Abgaben (Zoll, Gebühren).

III. PLASMA plus ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Rechnungen für Vorauszahlungen und alle anderen Rechnungen sind sofort mit Eingang beim Auftraggeber ohne Abzüge zur Zahlung fällig und innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich der Zustimmung von PLASMA plus nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

IV. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn die Gegenansprüche sind von PLASMA plus anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn PLASMA plus seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

V. Werden zur Zahlung fällige Rechnungen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt, so gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall ist PLASMA plus berechtigt, vorbehaltlich weitergehende Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.

VI. Für Vorauszahlungen werden keine Zinsen vergütet. Die vereinbarten Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von PLASMA plus Verzögerungen in der Ablieferung entstehen. PLASMA plus hält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Tarifverträgen, Materialpreisänderungen, Herstellungskostenänderungen eintreten.
Preisänderungen bzw. Inrechnungstellung von zusätzlichen Leistungen behält sich PLASMA plus vor, wenn
- sich beim Beschichtungsmaterial oder in der Bearbeitung der Ware Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gelieferten Angaben und Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
- Art und Umfang der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungen auf Wunsch des Kunden eine Änderung erfahren. Ergibt sich vor Beginn der Beschichtung die Notwendigkeit solcher Zusatzleistungen (spezielle Vorbehandlungen oder Spezialhalterungen), so teilt PLASMA plus dem Auftraggeber den Mehrpreis vor Beginn der Beschichtung mit.

G. Fristen und Termine

I. Von PLASMA plus angegebene Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet und in Kenntnis aller für die Erbringung ihrer Leistungen wesentlichen Umstände genannt wurden. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von PLASMA plus setzt insbesondere die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Fristen und Termine, die schriftlich von PLASMA plus als verbindlich bezeichnet wurden, können einseitig angemessen geändert werden, wenn sich ergibt, dass sie auf einer von PLASMA plus nicht zu vertretenden Unkenntnis wesentlicher Umstände beruhen.

II. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist PLASMA plus berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Verzögert sich die Leistungserbringung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik oder Aussperrung oder anderen von PLASMA plus nicht zu vertretenden Umständen, auch bei PLASMA plus Unterlieferanten, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Leistungen von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Fristen und Termine ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem PLASMA plus in Verzug geraten ist. Übersteigt die Verlängerung der Fristen und Termine einen Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragsteile hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und zwar unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche.

III. Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar infolge PLASMA plus Verzugs ein Schaden, so ist er berechtigt, den Einsatz dieses Schadens zu verlangen bis zu einem Betrag von 0,3 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber nicht mehr als 5 % von PLASMA plus Preis für die Leistung an denjenigen Waren, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden können. PLASMA plus steht in jedem Fall das Recht zu, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

IV. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Setzt der Auftraggeber während des Verzugs von PLASMA plus eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vorbehaltlich zum Rücktritt berechtigt.

H. Abnahme und Gefahrübergang

I. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung von PLASMA plus Leistungen angezeigt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt, soweit in der Anzeige auf die Fiktionswirkung hingewiesen wurde. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.

II. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Auftraggeber mit deren Bereitstellung oder im Falle von Abs. G (II.) im Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber in Annahme – oder Schuldnerverzug geraten ist, auf diesen über.

III. Hält der Auftraggeber einen von PLASMA plus gesetzten Termin oder eine gesetzte Frist zur Abholung seines Eigentums nicht ein, so kann PLASMA plus ab diesem Termin bzw. ab dem Ablauf dieser Frist ein für die Aufbewahrung angemessenes Lagergeld verlangen. PLASMA plus ist in diesem Falle auch ermächtigt, einen anderen geeigneten Aufbewahrungsort frei zu wählen, sowie die Beistellgegenstände versichern zu lassen und zwar stets auf Kosten und Gefahr ausschließlich des Auftraggebers. Das Eigentum des zu bearbeitenden Materials bleibt beim Auftraggeber.

I. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

I. PLASMA plus hält sich das Eigentum an allen von ihr verwendeten Teilen und Hilfsstoffen vor, bis alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber befriedigt sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Gegenstand, an dem PLASMA plus Leistungen erbracht wurden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern; für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als PLASMA plus abgetreten, in dem der Wert von PLASMA plus durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistungen zum Gesamtwert der veräußerten Sache steht.

II. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht PLASMA plus ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

J. Mängelansprüche und Prüfung der Ware

I. PLASMA plus leistet Gewähr für alle bei Gefahrübergang vorliegenden Mängel, es sei denn, ein Mangel beruht auf Umstand , der dem Auftraggeber zuzurechnen ist; dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Teile.

II. Für die Erhaltung vorgeschriebener Masse der Beistellgegenstände übernimmt PLASMA plus keine Gewähr.

III. Die Mängelansprüche des Auftraggebers entfallen, wenn seitens des Auftraggebers oder Dritten unsachgemäß ohne PLASMA plus vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen am Leistungsstand durchgeführt werden oder wenn der Leistungsgegenstand ungeachtet des Mangels genutzt oder weiterverarbeitet wird.

IV. Die Mängelansprüche entfallen ferner
- für alle Differenzen und Schäden, die auf fehlende, unrichtige, unvollständige oder ungenaue Angaben des Auftraggebers in der Auftragserteilung oder auf von PLASMA plus vor der Auftragsausführung als untaugliche bezeichnete Behandlungsvorschriften zurückzuführen ist.

- für Schäden, die auf die ungeeignete Beschaffenheit der übergebenen Waren zurückzuführen ist (Materialfehler, Maßabweichungen, Oberflächenbehandlungen, Bearbeitungsrückstände oder andere Fremdkörper, Fertigungsfehler, unsachgemäße Wärmebehandlung, Rostflecken, nicht ablösbare Rückstände, Lötverbindungen etc.) Dies gilt nur,
soweit die Ungeeignetheit der Beistellgegenstände für die Beschichtung für PLASMA plus nicht offensichtlich war.

- für das Hervortreten von vor der Beschichtung nicht sichtbaren Flecken und anderen Fehlern aufgrund Kontrasterhöhungen im Beschichtungsverfahren

- für die durch Beschichtung verursachte reduzierte Korrosionsbeständigkeit bei rostfreien Stählen, sowie für die Korrosion der Schicht-Werkstückkombination in elektrolytischer Umgebung. Dies gilt nur, soweit der Auftraggeber PLASMA plus nicht auf die elektrolytische Umgebung des Einsatzortes der zu beschichtenden Beistellgegenstände schriftlich vor Vertragsschluss hingewiesen hat.

V. Soweit in der Auftragsbestätigung von PLASMA plus nicht ausdrücklich gegenteilig ausgeführt, haftet PLASMA plus insbesondere nicht dafür, dass die beschichtenden Beistellgegenstände für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet sind oder weitergehende Erwartungen des Auftraggebers erfüllen.

VI. Die Mangelbeseitigung erfolgt durch Nacherfüllung nach PLASMA plus Wahl in der Form der Nachbesserung oder Neuherstellung. Im Falle der Nacherfüllung gehen alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (Transport-,Wege,-Arbeits- und Materialkosten) zu Lasten von PLASMA plus, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Beistellgegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Ist die Nacherfüllung aus technischen Gründen nicht möglich, fehlgeschlagen oder erfolgt diese infolge von PLASMA plus Verschulden nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist, steht dem Auftraggeber ein Minderungsrecht zu. Der Rücktritt vom Vertrag ist nur bei erheblichen von PLASMA plus zu vertretenden Mängeln zulässig. Bei Sukzessivlieferungsverträgen kommt lediglich ein auf die mangelhafte Teillieferung bezogener Teilrücktritt in Betracht soweit das Festhalten am gesamten Vertrag nicht unzumutbar ist. Vorbehaltlich Abs.L sind weitere Ansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.

VII. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzten voraus, dass diese gemäß §§ 377 HGB den gelieferten Leistungsgegenstand untersucht und Mängel unverzüglich ordnungsgemäß rügt. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

VIII. Soweit Mängelansprüche bezüglich beschichteter Verschleißteile geltend gemacht werden, entfällt die Mängelhaftung PLASMA plus bei normalem Verschleiß.
Im Zweifel obliegt es dem Kunden nachzuweisen, dass kein normaler Verschleiß vorliegt.

IX. Vor Versand wird PLASMA plus die beschichtete Ware, soweit üblich, prüfen. Verlangt der Auftraggeber weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu bezahlen. Waren, die zur Auslieferung kommen und eine fehlerhafte Beschichtung innerhalb der Funktionsfläche aufweisen, werden aussortiert und durch ein rotes Defektband gekennzeichnet. Für diese Waren wird die Beschichtungsleistung nicht fakturiert.

K. Versand und Verpackung

I. Bestehen hinsichtlich Verpackung der Waren keine gesonderten Wünsche des Kunden, werden diese in der Verpackung rück gesendet, in der sie vom Kunden angeliefert wurden. Kann diese Verpackung nicht mehr verwendet werden, wird dem Kunden eine Verpackung zur Verfügung gestellt und diese dem Kunden auch berechnet.

II. Besondere Wünsche bzgl. Transport und Transportversicherung müssen vom Kunden der PLASMA plus rechtzeitig bekannt gegeben werden. Gibt es keine besonderen
Wünsche hinsichtlich Transport, so wählt PLASMA plus Transportart- und Weg unter Ausschluss jeglicher Haftung.

L. Rechtsmängelhaftung

I. Die Haftung PLASMA plus für etwaige Rechtsmängel richtet sich nach Abs. J und nachstehenden Bestimmungen:
Die Haftung PLASMA plus für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der beschichteten Beistellgegenstände in Industrieprozessen bzw. deren Einsatzbedingungen oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der beschichtenden Beistellgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.

II. Soweit die Kombination Schicht – Beistellgegenstand Schutzrechte verletzt, haftet PLASMA plus nur dann, wenn die Verletzung von Schutzrechten für PLASMA plus aufgrund der vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss erteilten Informationen zum Beistellgegenstand erkennbar war oder hätte erkannt werden können.

III. Im Falle von Rechtsmängeln ist PLASMA plus neben seinen Rechten nach Abs. J nach seiner Wahl berechtigt,
- die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen,
- oder die Verletzung bezüglich des beschichteten Beistellgegenstandes durch zur Verfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten beschichteten Beistellgegenstandes (d.h Beschichtung mit einer anderen ebenso geeigneten Schicht) zu beseitigen.
- Vorbehaltlich Abs. K sind weitere Ansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.

IV. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PLASMA plus von etwaige geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und PLASMA plus alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzuhalten.

M. Haftung

I. Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bedingungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung (ausgenommen der Anspruch nach §§ 1, 4 Produktionshaftungsgesetz) oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Vertragsleistung zusammenhängen, gegen PLASMA plus geltend machen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund solche Ansprüche beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Es gilt ferner nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PLASMA plus oder der schuldhaften Verletzung einer Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten jeweils auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Auf besondere Risiken, atypische Schadenmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Auftraggeber PLASMA plus vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.

II. Soweit PLASMA plus Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, PLASMA plus auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

N. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

I. PLASMA plus behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird über die vorgenommenen Änderungen schriftlich informiert.

II. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung PLASMA plus. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge, über den internationalen Warenkauf (UN-Recht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.